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Kündigungsfrist Kündigungsfristen
Wenn Sie sich über die Kündigungsfrist für Ihren Mietvertrag bzw. die Kündigungsfrist für Ihr Mietverhältnis informieren wollen, sind Sie auf dieser Seite richtig.
Bitte unterscheiden Sie zunächst: Geht es um die Kündigungsfrist für den Mietvertrag einer Wohnung oder um die Kündigungsfrist für gewerblich genutzte Räume?
Die gesetzlichen Kündigungsfristen bei einem Mietvertrag über Wohnraum und einem Mietvertrag über Gewerberaum bzw. Geschäftsraum sind unterschiedlich ausgestaltet.
Kündigungsfrist Wohnraummietvertrag
Der Mietvertrag über Wohnraum kann vom Mieter unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses am dritten Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats gekündigt werden (§ 573 c Abs. 1 BGB). Auch der Sonnabend ist dabei als Werktag anzusehen. Vereinfacht ausgedrückt bedeutet dies eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats.
Für den Vermieter ist die gesetzliche Kündigungsfrist von der jeweiligen Dauer des Mietverhältnisses abhängig unterschiedlich ausgestaltet. Für ihn verlängert sich die dreimonatige Kündigungsfrist um weitere drei Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums an den Mieter fünf Jahre und um nochmals drei Monate (insgesamt dann 9 Monate), wenn seit der Überlassung des Wohnraums an den Mieter acht Jahre verstrichen sind.
Abweichende Vereinbarungen der Mietparteien, die sich zum Nachteil des Mieters auswirken sind nach § 573c Abs. 4 BGB unwirksam. Eine Verlängerung der gesetzlichen Kündigungsfrist für den Mieter von Wohnraum ist also nicht möglich.
Bei Fragen zur Kündigungsfrist oder Kündigung Ihres Mietvertrages können Sie auch unsere sofortige telefonische Rechtsberatung über unsere 0900-Hotline in Anspruch nehmen.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) ist allerdings die individuelle Vereinbarung eines zeitlich befristeten Kündigungsausschlusses zwischen den Mietvertragsparteien nach wie vor möglich. Im Klartext bedeutet dies, dass die Parteien in einem Mietvertrag wirksam vereinbaren können, dass die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses für einen gewissen Zeitraum ausgeschlossen werden soll.
Sogar einen einseitigen Kündigungsverzicht des Mieters für einen Zeitraum von 60 Monaten hat der BGH in einem Fall für wirksam erachtet. Nicht aber den in einem Mietvertrag formularmäßig vereinbarten Kündigungsverzicht für eine Dauer von mehr als vier Jahren.
Nähere Einzelheiten zum Stand der Rechtsprechung zu dieser und weiteren mietrechtlichen Fragen finden Sie in unserer Rechtsprechungsübersicht.
Für die noch auf der Basis des alten Mietrechts des BGB vor dem 1.9.2001 abgeschlossenen Mietverträge waren häufig in den Standardmietverträgen formularmäßig die früheren gesetzlichen Kündigungsfristen vereinbart worden, welche anders als die neue Regelung dem Mieter nach längerer Dauer des Mietverhältnisses jeweils gestaffelt auch längere gesetzliche Kündigungsfristen auferlegten (Kündigungsfristen je nach Dauer des Mietverhältnisses von drei Monaten, sechs Monaten, neun Monaten bis hin zu einem Jahr).
Derartige Fristenklauseln, die formularmäßig im Mietvertrag den alten Gesetzesstand vor dem 1.9.2001 wiedergeben, blieben zunächst nach der Rechtsprechung des BGH auch nach dem 1.9.2001 weiter wirksam. Auch der Mieter hatte daher im Falle einer Kündigung des Mietverhältnisses die seinerzeit vor dem 1.9.2001 im Mietvertrag vereinbarte längere Kündigungsfrist nach längerer Mietvertragsdauer zu beachten.
Danach hat der Gesetzgeber auf diese Rechtsprechung reagiert und durch eine Änderung der mietrechtlichen Vorschriften mit Wirkung zum 1. Juni 2005 auch für Mietverträge, die vor dem 1.9. 2001 geschlossen worden sind, für den Mieter von Wohnraum eine lediglich noch dreimonatige Kündigungsfrist festgelegt.
Sollten in Ihrem Mietvertrag festgelegte Kündigungsmöglichkeiten nicht lediglich formularmäßig den Wortlaut der derzeitigen oder früheren gesetzlichen Regelungen wiedergeben sondern andere - möglicherweise sogar mit Ihnen individuell vereinbarte - Absprachen enthalten, sollten Sie sich im Zweifelsfall lieber durch einen Rechtsanwalt beraten lassen.
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Kündigungsfrist Gewerbemietvertrag
Die gesetzliche Kündigungsfrist bei Mietverträgen über Gewerberaum bzw. Geschäftsraum beträgt nach § 580 a Abs.2 BGB sowohl für den Mieter als auch für den Vermieter sechs Monate zum Ende eines Kalendervierteljahres (spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahres).
Im Unterschied zum Wohnraummietrecht allerdings darf im Gewerbemietrecht die Laufzeit und die Kündigungsfrist eines Mietvertrages abweichend von der gesetzlichen Regelung zwischen den Mietvertragsparteien frei vereinbart werden.
Hiervon wird in der Praxis auch reger Gebrauch gemacht. Die meisten Mietverträge über Gewerberaum sehen feste und lange Laufzeiten der Mietverhältnisse von 5, 10 oder mehr Jahren vor, in denen die Mietverträge nicht gekündigt werden können.
Auch lange Kündigungsfristen von einem Jahr oder zwei Jahren und/oder automatische Verlängerungen des Mietvertrages um lange Zeiträume, wenn nicht vor Ablauf bestimmter Fristen gekündigt wird, sind bei Gewerbemietverträgen oft anzutreffen.
Option
Häufig wird dem Mieter von Gewerberaum zusätzlich zu den vereinbarten festen Laufzeiten noch die Option eingeräumt, die Dauer des Mietverhältnisses durch einseitige Erklärung gegenüber dem Vermieter um eine weitere feste Laufzeit zu verlängern.
Macht der Mieter von diesem Optionsrecht innerhalb der ihm hierzu im Mietvertrag eingeräumten Frist Gebrauch und erklärt gegenüber dem Vermieter, das Optionsrecht ausüben zu wollen, so verlängert sich das Mietverhältnis um eine bestimmte weitere feste Laufzeit, ohne dass der Vermieter oder der Mieter das Mietverhältnis innerhalb dieser Zeit ordentlich kündigen können.
Die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung bleibt davon unberührt.
| Sollten Sie sich über die Kündigungsfrist Ihres Mietvertrages nicht im klaren sein oder Zweifel an der Wirksamkeit der in Ihrem Mietvertrag vereinbarten Kündigungsfrist haben, lassen Sie sich hinsichtlich der Kündigungsmöglichkeiten lieber rechtzeitig durch einen Anwalt beraten. |
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Auf Wunsch können Sie auch unsere sofortige telefonische Rechtsberatung über unsere 0900-Hotline bei Fragen zur Kündigung und Kündigungsfrist Ihres Mietvertrages in Anspruch nehmen.
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