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Mietmangel Mietmängel
Wenn im Verlauf der Mietzeit ein Mangel oder Fehler an der Mietsache auftritt ist der Mieter verpflichtet, diesen unverzüglich gegenüber dem Vermieter anzuzeigen. Soweit der Vermieter nicht kurzfristig darauf reagiert, sollte der Mieter es keineswegs bei einem Telefonat belassen sondern vielmehr den Vermieter anschreiben und in dem Schreiben die Art und den Umfang des Mangels genau angeben. Bei Mängeln sollte der Mieter sich also schriftlich an den Vermieter wenden.
Will der Mieter auf Grund des Mangels die Miete mindern, so empfiehlt es sich, die beabsichtigte Mietminderung in dem Schreiben anzukündigen und gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass künftige Mietzahlungen unter dem Vorbehalt der späteren Rückforderung geleistet werden. (Siehe hierzu auch unter Mietminderung)
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Bei größeren oder für ihn besonders schwerwiegenden Mängeln sollte der Mieter für alle Fälle die Mängel fotografieren und/oder unabhängigen Zeugen vorführen, damit er das Ausmaß der Mängel später notfalls belegen (beweisen) kann.
Insbesondere bei der Übernahme von Mieträumen nach Abschluss des Mietvertrages sollte der Mieter hinsichtlich etwa festgestellter Mängel besonders sorgfältig vorgehen und darauf bestehen, dass diese in einem etwa gefertigten Übernahmeprotokoll vollständig erfasst sind. Wenn kein Übernahmeprotokoll gefertigt wird, sollte der Mieter sofort den Vermieter anschreiben und ihm die festgestellten Mängel in den Mieträumen detailliert aufzählen. Geschieht dies nicht, riskiert der Mieter den Verlust wichtiger Rechtspositionen (siehe hierzu auch unter Mietminderung).
Gerade wenn schon bei der Übernahme von Mieträumen Schwierigkeiten mit größeren Mängeln auftreten, sollte der Mieter kurzfristig einen Anwalt um Hilfe bitten, soweit er sich über das richtige weitere Vorgehen nicht völlig im klaren ist.
Im Zweifelsfall rufen Sie uns daher lieber an!
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Als Vermieter sollten Sie unbedingt darauf achten, dass die in Ihren Mietverträgen angegebene Wohnflächen korrekt sind und diese im Zweifel lieber genau ermitteln. Eine gegenüber dem Mietvertrag tatsächlich um mehr als 10% abweichende Wohnfläche stellt einen Mangel der Mietsache dar, der den Mieter zur Minderung und Rückforderung von zu viel geleisteten Mietzahlungen berechtigen kann.
Hier finden Sie zahlreiche weitere Entscheidungen des BGH zu Mietmängeln und zur Mietminderung
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