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Kaution Mietsicherheit
Nur wenn es zwischen dem Vermieter und dem Mieter vereinbart worden ist, ist der Mieter verpflichtet, an den Vermieter eine Mietsicherheit zu leisten. Häufig wird die Mietsicherheit auch Kaution genannt.
Ist keine solche Vereinbarung (z. B. im Mietvertrag oder in einem Nachtrag zum Mietvertrag) getroffen worden, kann der Vermieter auch keine Mietsicherheit oder Kaution von dem Mieter verlangen. Wie der Name besagt dient die Mietsicherheit der Sicherung der Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis.
Mietsicherheit bei Mietverhältnissen über Wohnraum
Bei Mietverhältnissen über Wohnraum darf die Mietsicherheit bzw. Kaution nach § 551 Abs.1 BGB höchstens das dreifache einer Monatsmiete betragen. Betriebskostenzahlungen sind dabei nicht zu berücksichtigen.
Hat ein Mieter eine höhere als die gesetzlich zulässige Mietsicherheit geleistet, kann er den zuviel geleisteten Betrag der Kaution vom Vermieter zurückfordern.
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Soweit die Mietsicherheit bzw. Kaution von dem Mieter nach der vertraglichen Vereinbarung als Geldsumme geleistet werden muss, ist der Mieter von Wohnraum nach dem Gesetz (§ 551 Abs. 2 BGB) berechtigt, die Mietsicherheit in drei gleichen monatlichen Teilzahlungen zu leisten, wobei die erste Teilzahlung der Kaution zu Beginn des Mietverhältnisses fällig wird. Vereinbarungen in einem Mietvertrag über Wohnraum die zum Nachteil des Mieters von dieser Regelung abweichen sind gemäß § 551 Abs. 4 BGB unwirksam.
Es versteht sich von selbst, dass etwaige Barzahlungen der Kaution nur gegen entsprechende Quittungen (schriftliche Zahlungsbestätigungen) geleistet werden sollten.
Der Vermieter ist verpflichtet, eine ihm als Mietsicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut verzinst zu dem üblichen Zinssatz für Spareinlagen (außer bei Wohnraum in Jugend- und Studentenwohnheimen) und in jedem Falle getrennt von seinem Vermögen anzulegen.
Die anfallenden Zinsen erhöhen die Mietsicherheit bzw. Kaution und stehen letztendlich dem Mieter zu. Vermieter und Mieter können im Vertrag eine andere Anlageform für die Mietsicherheit vereinbaren.
Nach Beendigung des Mietverhältnisses und Rückgabe der Mietsache ist der Vermieter verpflichtet, innerhalb angemessener Frist über die Mietsicherheit abzurechnen. In der Regel sind bis zu sechs Monate angemessen, im Einzelfall kann die Frist aber auch noch länger sein (vgl. BGH - VIII ZR 71/05).
Der Vermieter darf angemesseneTeile der Mietsicherheit für noch zu erwartende Nachzahlungen des Mieters auf Betriebskostenforderungen bis zum Ablauf der Abrechnungsfrist für die noch nicht abgerechnete Betriebskostenperiode einbehalten (vgl. BGH - VIII ZR 71/05).
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Kaution bei Mietverhältnissen über Gewerberaum
Bei Gewerbemietverhältnissen ist die zwischen den Parteien des Mietverhältnisses vereinbarte Mietsicherheit nicht auf das dreifache einer Monatsmiete beschränkt.
Die Kaution kann hier wesentlich höher liegen. § 551 BGB findet auf Gewerbemietverhältnisse keine Anwendung.
Der Mieter von Gewerberäumen ist also auch nicht berechtigt, die Kaution in monatlichen Teilzahlungen zu leisten, soweit dies nicht ausdrücklich vorher vereinbart worden ist.
Häufig wird in Gewerbemietverträgen zwischen den Vertragsparteien als Sicherheitsleistung bzw. Kaution des Mieters die Beibringung einer Bankbürgschaft über einen bestimmten Geldbetrag vereinbart.
Auf Wunsch können Sie auch unsere sofortige telefonische Rechtsberatung bei auftretenden Fragen zu Ihrer Kaution und Fragen zur Rückzahlung Ihrer Mietsicherheit in Anspruch nehmen.
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