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Gewerbemietrecht
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Ein Tätigkeitsschwerpunkt von Rechtsanwalt Rossbach ist das Gewerbemietrecht sowie das Pachtrecht. RA Rossbach ist Mitglied der ARGE Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins. |
Wir beantworten Ihre Fragen zum Gewerbemietrecht. Wir liefern Ihnen die für Sie relevanten Lösungen zum Gewerbemietrecht und Pachtrecht, für Ihren Gewerbemietvertrag und Pachtvertrag.
Gern erstellen wir Ihnen einen auf Ihre ganz speziellen Anforderungen zugeschnittenen Gewerbemietvertrag oder Pachtvertrag. Selbstverständlich überprüfen wir auch Ihren Mietvertrag insgesamt oder lediglich zu den von Ihnen aufgegebenen besonderen Fragestellungen im Gewerbemietrecht.
Sie werden bald merken, es lohnt sich für Sie als Vermieter, sich vorher darüber Gedanken zu machen, was eigentlich passiert, wenn Ihr Mieter nicht mehr zahlen kann oder will. Hier gilt es, schon bei Abschluss des Mietvertrages durch geeignete und insbesondere gesetzlich zulässige Vertragsklauseln Vorsorge zu treffen und sich abzusichern.
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Als Mieter oder Pächter von Gewerbeflächen sollten Sie uns möglichst Ihren Mietvertrag zur Prüfung vorlegen oder übersenden, ehe Sie den Vertrag unterzeichnen.
Anders als bei der Vermietung von Wohnungen werden im Gewerberaummietrecht regelmäßig langfristige Mietverträge geschlossen, von denen sich der Gewerbemieter in der Regel nicht einseitig wieder vorzeitig lösen kann. Er bleibt an den einmal geschlossenen Gewerbemietvertrag gebunden und muss bis zum Ablauf des gewerblichen Mietvertrages die vereinbarte Miete leisten.
Dabei bereitet es oft sehr große Schwierigkeiten, aus den üblicherweise für viele Jahre geschlossenen Verträgen über Gewerbemietflächen vorzeitig wieder herauszukommen, sollte dies einmal nötig sein, etwa weil die Umsätze nicht stimmen oder Sie Ihren Betrieb verlagern wollen.
Auch für diesen Fall aber lassen sich vorher durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen und gezielte ergänzende Maßnahmen Vorkehrungen treffen, die Ihnen einen späteren vorzeitigen Ausstieg aus dem langfristigen Mietvertrag ermöglichen oder zumindest erleichtern. Es lohnt sich also, wenn Sie Ihren Gewerbemietvertrag einem im Gewerbemietrecht erfahrenen Anwalt zur Überprüfung vorlegen, ehe Sie ihn unterschreiben.
Rufen Sie uns vorher an ! Tel.: 040 - 555 99 999
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Mieter in Einkaufszentren müssen bei der Anmietung einer Ladenfläche häufig einen für sie kaum noch überschaubaren Wust von Verträgen und Zusatzvereinbarungen unterzeichnen.
Oft werden diese von den Mietern nicht einmal vollständig gelesen, geschweige denn richtig verstanden. Die für die Mieter von Ladenflächen wesentlichen Punkte, wie z.B. der Publikumsverkehr in einem Einkaufszentrum, der Branchenmix und die Konkurrenzsituation sind meistens gar nicht oder nicht in ihrem Sinne in den Gewerbemietverträgen geregelt.
Mündliche Zusagen von Maklern, welche die Verträge vermittelt haben, fehlen im Vertragstext häufig ebenso, wie vorherige mündliche Zusicherungen der Vermieterseite.
Im Streitfall lassen sich die mündlichen Zusagen für einen Ladenmieter dann praktisch kaum noch beweisen. Vielmehr gilt der schriftliche Mietvertrag, in dem die vorherigen Angaben im Rahmen der Vermietungsgespräche und die zusätzlichen Abreden in der Regel nicht enthalten sind.
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Also holen Sie vorher eine rechtliche Beratung durch einen Anwalt ein. Nehmen Sie besser Kontakt mit uns auf, ehe Sie Ihren Gewerbemietvertrag unterzeichen und lassen Sie uns vorher Ihren Vertrag prüfen. Die hierfür anfallenden Kosten sind verhältnismäßig gering, wenn man berücksichtigt, welches "Lehrgeld" Sie später unter Umständen bei einem für Sie nachteiligen Gewerbemietvertrag zahlen müssten.
In eiligen Fällen oder bei bestimmten Fragen zum Gewerbemietrecht ist selbstverständlich auch eine sofortige telefonische Rechtsberatung über unsere 0900-Hotline durch den im Gewerbemietrecht erfahrenen Anwalt möglich.
Rufen Sie uns bei Bedarf einfach an ! Tel.: 040 - 555 99 999
Wenn möglich, sollten Sie sich vor der Anmietung einer Gewerbefläche umfassend und eigenständig über das Objekt informieren.
Insbesondere in einem Enkaufszentrum ist es Ihnen ohne weiteres möglich, die dort bereits ansässigen Betreiber anderer Läden nach ihrem Gewerberaummietvertrag, dem Leerstand von Ladenflächen, Kundenfrequenz, Kundenstruktur und Kaufkraft, realistischen Betriebskosten, Engagement der dort tätigen Centerverwaltung etc eingehend zu befragen.
Machen Sie sich lieber vorher schlau, denn hinterher ist es meist zu spät!
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Besondere Vorsicht ist angebracht, wenn das Objekt, in dem Sie eine Mietfläche gewerblich nutzen wollen, noch nicht fertiggestellt ist oder noch nicht betrieben wird. Lassen Sie sich alle Zusicherungen des Maklers und der Vermieterseite lieber schriftlich geben und machen Sie diese zum Bestandteil des Mietvertrages. Achten Sie darauf, dass der Zeitpunkt der Fertigstellung des Objekts und der späteste Beginn des Mietverhältnisses im Mietvertrag festgelegt werden.
Das gilt auch für die realistische Höhe der Betriebskosten. Diese liegen gerade in Einkaufszentren im Bereich der Kosten für die Verwaltung, für Klima und Belüftung, Bewachung, Betrieb und Wartung von Rolltreppen, Aufzügen, Reinigung etc. häufig deutlich höher als vorher veranschlagt. Lassen Sie sich daher nach Möglichkeit im Mietvertrag schriftlich zusichern, dass die Betriebskosten vom Vermieter realistisch angesetzt sind.
Lassen Sie im Zweifelsfall die Zusicherungen in einem Gewerbemietvertrag lieber durch einen Fachmann für das Gewerbemietrecht formulieren!
Erst bei auftretenden Schwierigkeiten zeigt sich der wahre Wert eines ausgewogenen Mietvertrages über Gewerberaum, der alle Zusicherungen und getroffenen Abreden der Vertragsparteien tatsächlich enthält.
Ein ungünstiger Gewerbemietvertrag kann nicht nur für den Existenzgründer sondern auch für den bereits geschäftlich Erfahrenen schnell den wirtschaftlichen Ruin bedeuten.
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Ob Kündigung oder Räumungsklage, Mietmängel, Mietminderung oder Schadensersatz, wir helfen Ihnen weiter.
Natürlich beraten wir Sie als Vermieter ebenso wie als Mieter umfassend zu allen Fragen im Bereich der Geschäftsraummiete und des Pachtrechts. Nicht nur hinsichtlich einer vernünftigen Vertragsgestaltung für Ihren Pachtvertrag und Gewerbemietvertrag sondern auch bei allen anstehenden Fragen zu Mietsicherheit und Mietbürgschaft, Mietmängeln, Minderung, Betriebskostenabrechnung, Mieterhöhung, Renovierung und Räumung etc..
Im Gewerbemietrecht und Pachtrecht gehören Streitigkeiten und Prozesse heute leider schon zum Alltag. Wir vertreten Sie dabei nachhaltig und effektiv. Und immer mit dem Blick für das wirtschaftlich Sinnvolle.
Wenn Sie zu den Menschen gehören, "die nicht Recht behalten wollen, sondern ihr Geld", sind wir die richtigen Ansprechpartner.
Auf Wunsch können Sie auch unsere sofortige telefonische Rechtsberatung zu auftretenden Fragen im Gewerbemietrecht in Anspruch nehmen.
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