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Gewerbemietrecht
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Ein Tätigkeitsschwerpunkt von Rechtsanwalt Rossbach ist das Gewerbemietrecht und das Pachtrecht. RA Rossbach ist Mitglied der ARGE Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins. |
Wir beantworten Ihre Fragen und beraten Sie im Gewerbemietrecht. Wir liefern Ihnen die für Sie relevanten Lösungen zum Gewerbemietrecht und Pachtrecht, für Ihren Gewerbemietvertrag und Pachtvertrag.
Gern erstellen wir Ihnen einen auf Ihre ganz speziellen Anforderungen zugeschnittenen Gewerbemietvertrag oder Pachtvertrag. Selbstverständlich überprüfen wir auch Ihren Mietvertrag insgesamt oder lediglich zu den von Ihnen aufgegebenen speziellen Fragestellungen zu Ihrem Gewerbemietvertrag und zum Gewerbemietrecht.
Ihr Mieter zahlt keine Miete?
Sie werden bald feststellen, dass es sich für Sie als Vermieter lohnt, sich vorher darüber Gedanken zu machen, was geschehen wird, wenn Ihr Mieter nicht mehr zahlen kann oder will. Hier gilt es, schon bei Abschluss des Mietvertrages durch geeignete und gesetzlich zulässige Vertragsklauseln Vorsorge zu treffen und sich abzusichern. Im Gewerberaummietrecht zahlt sich dies für Sie besonders aus.
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Als Mieter bzw. Pächter von Gewerberaum sollten Sie uns besser Ihren Mietvertrag oder Pachtvertrag zur Prüfung vorlegen oder übersenden, ehe Sie den Vertrag unterzeichnen.
Anders als bei der Vermietung von Wohnungen werden im Gewerbemietrecht in der Regel eher langfristige Mietverträge geschlossen, von denen sich der Gewerbemieter nicht so leicht wieder vorzeitig lösen kann. Er bleibt an den einmal geschlossenen Gewerbemietvertrag gebunden und muss bis zum Ablauf des gewerblichen Mietvertrages die vereinbarte Miete leisten.
Dabei bereitet es oft erhebliche Schwierigkeiten, aus den üblicherweise für viele Jahre geschlossenen Verträgen über Gewerbemietflächen vorzeitig wieder herauszukommen, sollte dies einmal nötig sein, etwa weil Ihre Umsätze nicht mehr stimmen oder Sie Ihren Betrieb verlagern wollen.
Auch für diesen Fall aber lassen sich vorher durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen und gezielte ergänzende Maßnahmen Vorkehrungen treffen, die Ihnen einen späteren vorzeitigen Ausstieg aus dem langfristigen Mietvertrag ermöglichen oder zumindest erleichtern. Es lohnt sich also, wenn Sie Ihren Gewerbemietvertrag einem im Gewerbemietrecht erfahrenen Anwalt zur Überprüfung vorlegen, ehe Sie ihn unterschreiben.
Rufen Sie uns vorher an ! Tel.: 040 - 555 99 999
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Wollen Sie als Mieter oder Vermieter Ihren Gewerbemietvertrag vor der rechtswirksamen Unterzeichnung rechtlich prüfen lassen?
Dann setzen Sie sich gern mit uns in Verbindung!
Übermitteln Sie uns einfach Ihren Gewerbemietvertrag zur Prüfung.
Wir prüfen Ihren Gewerbemietvertrag zeitnah und zu moderaten Konditionen. Dabei ist es einerlei, ob Sie Ihren Mietvertrag in Hamburg, München, Berlin, Düsseldorf oder einer anderen deutschen Stadt oder Gemeinde eingehen wollen.
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Unabhängig vom Wert und der Laufzeit des Vertrages berechnen wir für die Vertragsprüfung nur den hierfür bei uns tatsächlich anfallenden Zeitaufwand auf der Basis eines anteiligen Stundenhonorars.
Die Kosten für die Prüfung eines Mietvertrages und Ihre rechtliche Beratung fallen dadurch in der Regel deutlich niedriger aus als die vom Wert abhängigen gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Der Zeitaufwand für die Durchsicht und Prüfung eines üblichen Gewerbemietvertrages in einem Umfang von ca. 8 Seiten beläuft sich bei uns in der Regel nur auf ca. 10 bis 20 Minuten. Für längere Mietverträge von 80 Seiten oder mehr, wie sie häufig etwa für größere Objekte oder auch für Ladenflächen in Einkaufszentren geschlossen werden, fällt naturgemäß schon aufgrund ihres Umfanges ein höherer Zeitaufwand für die Prüfung an.
Nach vorgenommener Prüfung Ihres gewerblichen Mietvertrages besprechen wir mit Ihnen je nach Wunsch und Entfernung entweder telefonisch oder vor Ort in unserer Kanzlei das Ergebnis der rechtlichen Prüfung. Wir gehen gern gemeinsam mit Ihnen den Vertrag durch und beantworten alle für Sie wichtigen Fragen zu Ihrem Mietvertrag.
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Mieter in Einkaufszentren müssen bei der Anmietung einer Ladenfläche häufig einen für sie kaum noch überschaubaren Wust von Verträgen und Zusatzvereinbarungen unterzeichnen. Über nähere Kenntnisse im Gewerbemietrecht verfügen die Ladenmieter in der Regel nicht.
Oft werden die umfänglichen Gewermietverträge von den Mietern nicht einmal vollständig gelesen, geschweige denn richtig verstanden. Die für die Mieter von Ladenflächen wesentlichen Punkte, wie z.B. der Publikumsverkehr in einem Einkaufszentrum, der Branchenmix und die Konkurrenzsituation sind meistens gar nicht oder nicht in ihrem Sinne in den Gewerbemietverträgen geregelt.
Mündliche Zusagen von Maklern, welche die Verträge vermittelt haben, fehlen im Vertragstext häufig ebenso, wie vorherige mündliche Zusicherungen der Vermieterseite.
Im Streitfall sind solche mündlichen Zusagen für einen Ladenmieter dann praktisch kaum noch etwas wert. Vielmehr gilt der schriftliche Mietvertrag, in dem die vorherigen Angaben im Rahmen der Vermietungsgespräche und die zusätzlichen Abreden in der Regel nicht enthalten sind. Achten Sie daher unbedingt darauf, dass mündlich abgegebene Zusicherungen und Zusagen auch tatsächlich in den Mietvertrag aufgenommen werden!
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Also lassen Sie sich lieber vorher durch einen im Gewerbemietrecht erfahrenen Anwalt beraten. Nehmen Sie besser Kontakt mit uns auf, ehe Sie Ihren Gewerbemietvertrag unterzeichen und lassen Sie uns vorher Ihren Vertrag prüfen. Die hierfür anfallenden Kosten sind verhältnismäßig gering, wenn man berücksichtigt, welches "Lehrgeld" Sie später unter Umständen bei einem für Sie nachteiligen Gewerbemietvertrag zahlen müssten.
In eiligen Fällen oder bei bestimmten Fragen zum Gewerbemietrecht ist selbstverständlich auch eine sofortige telefonische Rechtsberatung über unsere 0900-Hotline durch den im Gewerbemietrecht erfahrenen Anwalt möglich.
Rufen Sie uns bei Bedarf einfach an ! Tel.: 040 - 555 99 999
Wenn möglich, sollten Sie sich vor der Anmietung einer Gewerbefläche umfassend und eigenständig über das Objekt informieren.
Insbesondere in einem Enkaufszentrum ist es Ihnen ohne weiteres möglich, die dort bereits ansässigen Betreiber anderer Läden nach ihrem Gewerberaummietvertrag, dem Leerstand von Ladenflächen, Kundenfrequenz, Kundenstruktur und Kaufkraft, realistischen Betriebskosten, Engagement der dort tätigen Centerverwaltung etc eingehend zu befragen.
Machen Sie sich lieber vorher schlau, denn hinterher ist es meist zu spät!
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Besondere Vorsicht ist angebracht, wenn das Objekt, in dem Sie eine Mietfläche anmieten wollen, noch nicht fertiggestellt ist oder noch nicht betrieben wird. Lassen Sie sich alle Zusicherungen des Maklers und der Vermieterseite lieber schriftlich geben und machen Sie diese zum Bestandteil des Mietvertrages. Achten Sie darauf, dass der Zeitpunkt der Fertigstellung des Objekts und der späteste Beginn des Mietverhältnisses im Mietvertrag festgelegt werden.
Das gilt auch für die realistische Höhe der Betriebskosten. Diese liegen gerade in Einkaufszentren im Bereich der Kosten für die Verwaltung, für Klima und Belüftung, Bewachung, Betrieb und Wartung von Rolltreppen, Aufzügen, Reinigung etc. häufig deutlich höher als vorher veranschlagt. Lassen Sie sich daher nach Möglichkeit im Mietvertrag selbst schriftlich zusichern, dass die Betriebskosten vom Vermieter realistisch angesetzt sind.
Lassen Sie im Zweifelsfall die Zusicherungen in einem Gewerbemietvertrag lieber durch einen Fachmann für das Gewerbemietrecht formulieren!
Erst wenn bei einem Mietverhältnis Schwierigkeiten auftreten zeigt sich der wahre Wert eines ausgewogenen Mietvertrages über Gewerberaum, der alle Zusicherungen und alle getroffenen Abreden der Vertragsparteien tatsächlich enthält.
Ein ungünstiger Gewerbemietvertrag kann nicht nur für den Existenzgründer sondern sogar für den bereits geschäftlich Erfahrenen schnell den wirtschaftlichen Ruin bedeuten.
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Ob Kündigung oder Räumungsklage, Mietmängel, Mietminderung oder Schadensersatz, wir helfen Ihnen weiter.
Natürlich beraten wir Sie als Vermieter ebenso wie als Mieter umfassend zu allen Fragen im gewerblichen Mietrecht, der Geschäftsraummiete und des Pachtrechts. Dies bezieht sich nicht nur auf Fragen hinsichtlich einer vernünftigen Vertragsgestaltung für Ihren Pachtvertrag und Gewerbemietvertrag sondern auch auf alle anstehenden Fragen zu Mietsicherheit und Mietbürgschaft, Mietmängeln, Minderung, Betriebskostenabrechnung, Mieterhöhung, Renovierung und Räumung etc..
Im Gewerbemietrecht und Pachtrecht gehören Meinungsverschiedenheiten, Streitigkeiten und Prozesse heute leider schon zum Alltag. Wir vertreten Sie dabei nachhaltig und effektiv. Und immer mit dem Blick für das wirtschaftlich Sinnvolle.
Wenn Sie zu den Menschen gehören, "die nicht Recht behalten wollen, sondern ihr Geld", sind wir die richtigen Ansprechpartner.
Auf Wunsch können Sie auch unsere sofortige telefonische Rechtsberatung zu allen auftretenden Fragen im Gewerbemietrecht in Anspruch nehmen.
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