Versicherungsrecht


Haben Sie sich gegen Schäden versichert und Ihre Versicherung steht auf dem Standpunkt nicht oder nicht vollständig zahlen zu müssen?

Dann setzen Sie sich mit uns in Verbindung!

Tel.: 040 - 555 99 999


Rechtsanwalt Hans-Joachim Nolte ist Ihr Ansprechpartner für alle Fragen zum Versicherungsrecht

Wir übernehmen Ihre Vertretung gegenüber der Versicherung für Schäden aus Ihrer Gebäudeversicherung oder Feuerversicherung, einerlei ob der Versicherer etwa Obliegenheitsverletzungen oder einen geringeren Wert der beschädigten Sache behauptet.


Auch wenn Ihr Versicherer das Bestehen einer Versicherung nur zum Zeitwert statt zum Neuwert behauptet, lassen wir Sie nicht allein.


Verweigert Ihnen die Transportversicherung oder die Speditionshaftpflichtversicherung die vertragsgemäße Regulierung Ihrer Transportschäden nehmen wir fundiert zu den Vorwürfen der Versicherer Stellung.


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Was Sie zum Versicherungsrecht wissen sollten

Mit dem Versicherungsrecht hat man in der Regel erst dann etwas zu tun, wenn ein Schaden eingetreten ist, und man feststellt, dass man doch eigentlich hierfür vor Jahren eine Versicherung abgeschlossen hat.

In vielen Fällen will die Versicherung dann aber nicht oder nur zum Teil den Schaden bezahlen – ganz anders als in der Werbung. Während es dort noch um ein angebliches "Rund-um-sorglos –Paket" geht, wird jetzt streng und nur nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen und dem Versicherungsvertragsgesetz gezahlt.


Das ist der Zeitpunkt, in dem professionelle Hilfe durch einen Anwalt für Versicherungsrecht benötigt wird. Bereits vor der Anzeige des Schadens beim Versicherer – sei es Haftpflichtversicherung, Gebäudeversicherung oder Feuerversicherung – sollte die Rechtslage durch einen im Versicherungsrecht versierten Anwalt geklärt sein.

Ohne Anwalt geht es nicht. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind oft nicht hinreichend verständlich, das sonstige Versicherungsrecht ist nicht bekannt. Der Gesetzgeber hat erst vor kurzem das Versicherungsrecht zu Gunsten der Verbraucher reformiert, so dass alte Regelungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen u.U. gar nicht mehr gelten.

Somit drohen Fehler bei der Anmeldung der Ansprüche, die zu einem Verlust des Versicherungsschutzes führen können. Dazu sollten Sie es nicht kommen lassen!


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Gebäudeversicherung

Wir übernehmen Ihre Vertretung gegenüber der Versicherung für Schäden - z.B. aus Ihrer Gebäudeversicherung.

Was genau und gegen welche Gefahren versichert ist, ergibt sich aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und etwaigen besonderen Vereinbarungen. Im Regelfall sind Schäden aus Brand, Wasser, Sturm und Hagel versichert. Schon an dieser Stelle stellt sich oft schon die Frage, ob die Versicherung eintritt denn z.B. Schäden durch Leitungswasserrohrbrüche sind versichert, Schäden durch Plansch- oder Reinigungswasser dagegen nicht. Ähnlich ist es bei einem Brand: Hitzeschäden ohne Feuer – z.B. das Schmelzen von elektrischen Leitungen sind nicht gedeckt.


Nach Schadeneintritt ist es erforderlich, dass die Versicherung unverzüglich von dem Schaden informiert wird und die Schadensstelle zunächst nicht verändert wird. Denn die Versicherung wird ab einem bestimmten Versicherungsschaden ein Gutachten durch einen Sachverständigen anfertigen lassen wollen. Dieses Gutachten ist die Grundlage der weiteren Regulierung. Das heisst allerdings nicht, dass ein solches Gutachten nicht angreifbar ist. Nicht jede angebliche Verletzung von sogenannten "Obliegenheiten" führt dazu, dass Sie Ihren Versicherungsschutz verlieren.


Die Versicherung darf sich auch nicht Zeit mit der Zahlung lassen. Zwei Wochen nachdem der Schaden dem Grunde und der Höhe nach festgestellt ist, ist die Entschädigung fällig, ab diesem Zeitpunkt ist die Schadensumme auch zu verzinsen .

Zahlt die Versicherung nicht, ist zunächst ein Mahnschreiben durch den Anwalt anzuraten. Hilft dieses wider Erwarten nicht, kann der Anwalt Klage gegen die Versicherung erheben. Nach § 215 VVG ist Gerichtsstand auch der Wohnort des Versicherten, es kann also bei Ihnen "zu Hause" geklagt werden.


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Yachtkaskoversicherung

Wir übernehmen Ihre Vertretung gegenüber der Versicherung für Schäden wie z.B. aus Ihrer Yachtkaskoversicherung.

Schäden durch Sturm, Brand, Sinken, Vandalismus oder Diebstahl sind durch die Yachtkasko versichert. Auch hier ergibt sich aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen und besonderen Vereinbarungen, ob der Versicherer zahlen muß.


Anders als im sonstigen Versicherungsrecht ist durch besondere Vereinbarung eine "Taxierung", möglich, so dass der Versicherer im Schadensfall nicht nur den Zeitwert, sondern den im Vertrag vereinbarten Wert ("feste Taxe") ersetzen muß.

Im Schadensfall ist notwendig, dass die Versicherung unverzüglich von dem Schaden informiert wird, so dass der Versicherer ein Gutachten anfertigen lassen kann.


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Kommt es zu Streitigkeiten, ist meist das Thema "Obliegenheitsverletzung" bzw. "grobe Fahrlässigkeit" relevant, das von Versicherungsunternehmen gern als Argument für eine Leistungskürzung vorgebracht wird.

Doch nicht jedes Fehlverhalten ist "grob fahrlässig" und damit entschädigungsmindernd. Hier gibt es umfangreiche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Obergerichte, die bei der Beurteilung des Einzelfalls herangezogen werden können.


Die seeamtliche Spruchpraxis hat Grundsätze zum fehlerhaften Verhalten entwickelt, die bei der Auseinadersetzung um die Frage der groben Fahrlässigkeit erste Hinweise geben; letztlich entscheidet über diese Frage ein vom Gericht bestellter unabhängiger Gutachter, wobei Gerichtsstand auch der Wohnort des Versicherten ist.

Zwei Wochen nachdem der Schaden dem Grunde und der Höhe nach festgestellt ist, ist die Entschädigung fällig und zu verzinsen.


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Oldtimerversicherung

Wir übernehmen Ihre Vertretung gegenüber der Versicherung für Schäden auch aus Ihrer Oldtimerversicherung.


Nutzungsausfallentschädigung (z.B. bei einem Haftpflichtschaden) kann man bei der Beschädigung von einem Oldtimer in der Regel nicht verlangen weil üblicherweise ein Zweitwagen vorhanden ist. Sie ist nur zu zahlen, wenn die Oldtimernutzung "von zentraler Bedeutung für die Lebenshaltung des Eigentümers" ist, also gerade kein Zweitwagen vorhanden ist. Dann gewährt der BGH auch bei einem Oldtimer Nutzungsausfallentschädigung. Letztlich kommt es auf die Darstellung des Falles durch den Anwalt an.


Kommt es zu einem Totalschaden oder einem Diebstahl muss die Versicherung (bei einem Kaskoschaden) nicht automatisch den bei Vertragsabschluß zugrunde gelegten Wert erstatten.

Dies gilt sogar, wenn seinerzeit ein Gutachten erstellt wurde, denn eine Vereinbarung dieses Wertes als Entschädigung ist nicht möglich. Da nach dem Vertrag nur der Zeitwert zu ersetzen ist, wird ein neues Gutachten erstellt.


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Das „alte“ Gutachten dient nur als Ausgangspunkt für den „Zeitwert“. Bewahren Sie daher alle Reparatur – und Teilerechnungen auf. Nur so können Sie werterhaltende Reparaturen an Ihrem Oldtimer bei einem Totalschaden belegen. Wenn der Sachverständige einen zu niedrigen Wert ansetzt, kann u.U. ein Anwalt für Versicherungsrecht helfen.


Die Versicherung kann die Zahlung komplett ablehnen, wenn bei Vertragsschluss oder nach einem Diebstahl z.B. der Kaufpreis oder der Restaurierungsaufwand falsch angegeben wurden. Dies kann sich bei einem Schaden rächen wenn sich die Versicherung auf eine Obliegenheitsverletzung oder gar arglistige Täuschung beruft.


Auch hier gilt, daß zwei Wochen, nachdem der Schaden dem Grunde und der Höhe nach festgestellt ist, die Entschädigung fällig und zu verzinsen ist.


Die professionelle außergerichtliche und gerichtliche Wahrnehmung Ihrer Interessen im Versicherungsrecht ist unser Anliegen.

Rufen Sie uns an! Tel.: 040 - 555 99 999


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