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Gewerbemietvertrag
Bei einem Gewerbemietvertrag ( - oft auch bezeichnet als Gewerberaummietvertrag oder Geschätsraummietvertrag -) sind die Parteien in der Gestaltung des Mietvertrages wesentlich freier als bei einem Mietvertrag über Wohnraum, da das Gewerbemietrecht nicht so vielen gesetzlichen Beschränkungen unterliegt wie das Mietrecht über Wohnraum.
Vermieter und Mieter können bei einem Gewerbemietvertrag die Vertragslaufzeit, also die Dauer des Mietverhältnisses ohne gesetzliche Einschränkungen bestimmen. Häufig werden in Gewerberaummietverträgen Laufzeiten von drei oder fünf Jahren bis hin zu zehn oder fünfzehn Jahren vereinbart, die oft durch die Ausübung einer im Vertrag vorgesehenen Option noch einmal oder sogar mehrfach durch den Mieter verlängert werden können.
Anders als im Wohnraummietrecht bestehen für den Mieter einer Gewerbefläche (Büro, Praxis, Laden, Werkstatt, Restaurant, Gaststätte, Lagerhalle etc.) kaum Möglichkeiten, sich ohne Zustimmung des Vermieters vorzeitig aus einem lang andauernden Mietverhältnis wieder zu lösen.
Die Mietsicherheit (Kaution) ist nicht durch gesetzliche Regelungen begrenzt sondern kann in einem Gewerbemietvertrag frei zwischen den Parteien ausgehandelt werden. In fast jedem Gewerbemietvertrag wird vereinbart, dass die Mietsicherheit auch durch das Beibringen einer entsprechenden Bankbürgschaft geleistet werden kann.
Wird der Gewerberaum von Gesellschaften angemietet, die in ihrer Haftung beschränkt sind (z. B. GmbH oder GmbH & Co. KG), verlangt mancher Vermieter zusätzlich den Schuldbeitritt des Geschäftsführers oder eines zahlungskräftigen Gesellschafters.
Oder statt des Schuldbeitritts wird eine Bürgschaft oder auch die Übernahme der persönlichen Haftung für die Verpflichtungen der beschränkt haftenden Gesellschaft aus dem Mietvertrag von dem Geschäftsführer oder Gesellschafter verlangt.
All diese Maßnahmen dienen dazu, dem Vermieter zusätzliche Sicherheiten zu verschaffen. Ist die lediglich beschränkt haftende Gesellschaft nicht mehr in der Lage, ihre Verpflichtungen aus dem Gewerbemietvertrag oder auch aus einem Pachtvertrag zu erfüllen, kann sie also beispielsweise die Miete oder Pacht nicht mehr zahlen, kann der Vermieter diese von dem Geschäftsführer oder Gesellschafter verlangen, soweit diese dem Vertrag beigetreten sind oder sich für entsprechende Verpflichtungen der Gesellschaft verbürgt haben.
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Oft werden im Gewerbemietvertrag die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten des Gewerbemieters zur Minderung der Miete bei vorliegenden Mängeln der Mietsache und die Möglichkeiten zur Aufrechnung mit Gegenforderungen in gewerblichen Mietverträgen erschwert oder eingeschränkt.
Gewerbemieter, die diese Regelungen missachten oder überlesen können die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses riskieren, soweit sie trotz derartiger Vereinbarungen über längere Zeit oder in größerem Umfang einfach ihre Mietzahlungen kürzen (mindern). In derartigen Fällen empfiehlt es sich für den Gewerbemieter dringend, sich vor der Minderung der Miete umfassend durch einen Anwalt beraten zu lassen.
Im Zweifelsfall nehmen Sie daher lieber rechtzeitig Kontakt mit uns auf !
In eiligen Fällen oder bei bestimmten Fragen zu Ihrem Gewerbemietvertrag ist selbstverständlich auch eine sofortige telefonische Rechtsberatung über unsere 0900-Hotline möglich. Rufen Sie uns bei Bedarf einfach an !
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Im Mietverhältnis über gewerbliche Räume können wesentlich mehr Verpflichtungen, die nach den gesetzlichen Regelungen dem Vermieter obliegen, durch entsprechende Vereinbarungen im Mietvertrag auf den Mieter verlagert werden.
In der Regel wird der Vermieter von Gewerberäumen den Mietvertrag stellen, ihn also fertig formuliert mit allen wesentlichen Bedingungen des Mietverhältnisses dem Mieter zur Unterzeichnung vorlegen. Daher sollte der Gewerbemietvertrag vom Mieter besonders gründlich gelesen und auch verstanden werden, bevor er unterzeichnet wird. Bei Unklarheiten oder Zweifeln lohnt es sich für den Mieter immer, den Mietvertrag vor der Unterzeichnung durch einen Anwalt prüfen zu lassen. Ein im Gewerbemietrecht erfahrener Anwalt wird Ihnen innerhalb kurzer Zeit sagen können, welche Risiken Ihr Gewerbemietvertrag für Sie mit sich bringen kann. Ein Anwalt kann die problematischen Klauseln in einem Mietvertrag in der Regel eher erkennen und besser beurteilen als der Mieter selbst.
Im Zweifelsfall rufen Sie uns daher lieber an!
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Die spätere Änderung eines einmal unterzeichneten - und damit rechtswirksam geschlossenen - Mietvertrages kann der Mieter bei für ihn ungünstigen Bedingungen meistens nicht mehr erreichen. Vor der Unterzeichnung des Mietvertrages allerdings stehen ihm hierzu alle Möglichkeiten offen.
Angebot und Nachfrage von Gewerberaum bestimmen letztendlich die Höhe der durchsetzbaren Miete wie auch den Umfang der eher ungünstigen Vertragsklauseln, die ein Mieter von Gewerberäumen in Kauf nehmen muss, wenn er an einer bestimmten Gewerbemietfläche interessiert ist.
Hat er den Gewerbemietvertrag erst unterzeichnet, wird es ihm nicht mehr möglich sein, in Nachverhandlungen bessere Konditionen für sich durchzusetzen. Vor der Unterzeichnung aber kann niemand den Mieter zwingen, für ihn ungünstige Vertragsbedingungen zu akzeptieren. Der Mieter muss nur rechtzeitig erkennen, welche der häufig zahlreichen Vertragsklauseln in seinem Gewerbemietvertrag für ihn (später) nachteilig sein könnten.
Rufen Sie uns daher rechtzeitig an! Tel.: 040 - 555 99 999
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