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Geschäftsraummiete Geschäftsraummietrecht
Unter Geschäftsraummiete oder Geschäftsraummietrecht wird in Abgrenzung zur Wohnraummiete bzw. zum Wohnraummietrecht die Überlassung eines Grundstückes oder Gebäudes bzw. Gebäudeteiles (= Räume) zu anderen als Wohnzwecken auf Grund eines schuldrechtlichen Vertrages verstanden.
Die Einordnung als Geschäftsraummietverhältnis erfordert nicht zwingend, dass die überlassenen Räume tatsächlich geschäftlich genutzt werden. Vielmehr unterliegt ein Vertrag dann dem Geschäftsraummietrecht, wenn die Vertragsparteien eine entsprechende Zweckbestimmung (z. B. zur Nutzung als Geschäftsraum, Büroraum, Gewerberaum etc.) getroffen haben.
Wenn die Art und die bauliche Ausstattung der Räume nur eine Nutzung für geschäftliche oder gewerbliche Zwecke zulässt (wie z. B. bei einer Lagerhalle oder Ladenfläche, Werkstatt etc.), ist eine entsprechende Zweckbestimmung für die nähere Qualifizierung eines Mietverhältnisses als Geschäftsraummietverhältnis nicht unbedingt erforderlich. Gleichwohl ist die genaue Bestimmung des Mietzwecks im Mietvertrag jedem Vermieter unbedingt anzuraten!
Haben die Parteien eines Mietverhältnisses eindeutig und nachweisbar eine entsprechende Zweckbestimmung getroffen, würde selbst eine andere tatsächliche Nutzung der Räume durch den Mieter (z. B. Mieter nutzt zu gewerblichen Zwecken angemietete Räume als Wohnraum) nichts an der Qualifizierung des Mietvertrages als Geschäftsraummietvertrag ändern.
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Wichtig ist dabei allerdings, dass der Vermieter eine von dem Geschäftsraummietvertrag abweichende zweckwidrige Nutzung der Mieträume durch den Mieter nicht unwidersprochen hinnimmt und duldet. Sofern er die zweckwidrige Nutzung kennt und trotzdem duldet, könnte dies schlimmstenfalls als einverständliche stillschweigende Änderung des ursprünglich festgelegten Nutzungszwecks verstanden werden. Aus einem Mietverhältnis über Geschäftsraum könnte so ein Wohnraummietverhältnis werden.
Wenn Sie Fragen zur Qualifizierung eines Mietverhältnisses haben, wenden Sie sich besser rechtzeitig an einen im Mietrecht erfahrenen Anwalt.
Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob auf Ihren Mietvertrag Wohnraummietrecht oder Geschäftsraummietrecht Anwendung findet, setzen Sie sich gern mit uns in Verbindung.
In eiligen Fällen oder bei bestimmten Fragen zur Geschäftsraummiete ist selbstverständlich auch eine sofortige telefonische Rechtsberatung über unsere 0900-Hotline möglich. Rufen Sie uns bei Bedarf einfach an !
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Weitere Informationen zum Geschäftsraummietrecht finden Sie auf unserer Seite Gewerbemietrecht.
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