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Mietminderung
Wenn ein Fehler oder Mangel an der Mietsache vorliegt, der die Mietsache in ihrem nach dem Mietvertrag vorausgesetzten Gebrauch beeinträchtigt, ist der Mieter berechtigt, den Mietzins zu mindern, also die Höhe der Mietzahlungen zu kürzen.
Dies gilt sowohl wenn der Mangel zum Zeitpunkt der Überlassung der Mietsache an den Mieter vorliegt als auch wenn der Mangel während der Mietzeit entsteht. In jedem Fall muss der Mieter den Mangel gegenüber dem Vermieter sofort anzeigen (siehe hierzu unter Mietmangel)
Allerdings ist der Mieter nach dem Gesetz nicht zur Minderung der Miete berechtigt, wenn er den Mangel bei Vertragsschluss kannte oder er die mangelhafte Mietsache trotz Kenntnis des Mangels ohne Vorbehalt von dem Vermieter übernommen hat. Deswegen ist es besonders wichtig, bei der Übernahme von Mieträumen sofort gegenüber dem Vermieter etwa vorliegende Mängel schriftlich anzuzeigen (siehe hierzu unter Mietmangel) bzw. die Beanstandung der Mängel im Wohnungsübergabeprotokoll sogleich genau zu vermerken.
Auch wenn dem Mieter ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, ist er nicht berechtigt, die Miete zu mindern, sofern der Vermieter diesen Mangel nicht arglistig verschwiegen hat. Grobe Fahrlässigkeit des Mieters liegt dann vor, wenn die Existenz eines Mangels nach allen Umständen auf der Hand liegt und der Mieter daher hinreichend Anlass hatte, den Mangel zu überprüfen, wobei er ihn ohne weiteres hätte entdecken können. Eine generelle Nachforschungspflicht oder Prüfungspflicht des Mieters hinsichtlich des Vorliegens von Mängeln besteht allerdings nicht.
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Insbesondere Gewerbemieter sollten darüber hinaus prüfen, ob in ihrem Gewerbemietvertrag das Recht zur Minderung des Mietzinses in irgendeiner Form eingeschränkt ist. Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum sind zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarungen im Mietvertrag nach dem Gesetz unwirksam.
Eine korrekte Berechnung der Höhe der Mietminderung ist schwierig und auch unter Juristen umstritten. Grundsätzlich besteht ein Recht zur Mietminderung in dem Umfang, in dem die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache (Mieträume) herabgesetzt wird. Dementsprechend orientiert sich die Höhe der Minderung immer an dem konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der Schwere des Mangels und der Art, des Umfanges sowie der Dauer seiner Auswirkungen auf die Gebrauchstüchtigkeit der Mietsache.
Sofern Sie als Mieter beabsichtigen sollten, auf Grund vorliegender Mängel die Miete zu mindern, sollten Sie sich rechtzeitig durch einen Anwalt beraten lassen. Dies gilt auch, sofern Sie als Vermieter sich gegen eine nach Ihrer Auffassung ungerechtfertigte oder überzogene Mietminderung zur Wehr setzen wollen.
Hier finden Sie zahlreiche Entscheidungen des BGH zur Mietminderung
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