Abweichung der Wohnfläche


Jedem Vermieter ist dringend zu empfehlen, vor Abschluss eines neuen Mietvertrages die im Mietvertrag angegebene Wohnfläche der Wohnung zu überprüfen und gegebenenfalls durch einen Fachmann vermessen zu lassen.


Für den Mieter kann es sich lohnen, die tatsächliche Größe der in seinem Mietvertrag angegebenen Wohnfläche nachzumessen.

Nach einer im März 2004 verkündeten Entscheidung des 8. Senats des Bundesgerichtshofs (BGH) können Abweichungen der tatsächlichen Wohnfläche zu der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche von mehr als 10% grundsätzlich einen Mangel der Mietsache im Sinne des § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellen, der den Mieter zur Minderung der Miete berechtigt. Inzwischen sind zahlreiche weitere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu der Wohnflächenproblematik ergangen.


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Mietminderung / Rückforderung


Entsprechend der prozentualen Flächenabweichung kann der Mieter also die von ihm zu zahlende Miete mindern.

Darüber hinaus können sich für den Mieter Ansprüche auf Rückzahlung der in der Vergangenheit zu viel geleisteten Mietzahlungen ergeben.


Sollten Sie daher bei einer Überprüfung deutliche Abweichungen zu der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche feststellen, setzen Sie sich gern mit uns in Verbindung.

Tel.: 040 - 555 99 999


Nach Erhalt einer Kopie Ihres Mietvertrages und der Mitteilung der von Ihnen festgestellten tatsächlichen Wohnfläche überprüfen wir die Rechtslage und unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.


Auf Wunsch können Sie im Vorwege auch unsere sofortige telefonische Rechtsberatung bei auftretenden Fragen zur abweichenden Wohnfläche in Anspruch nehmen.

Rufen Sie uns an! Tel.: 040 - 555 99 999


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