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Abweichung der Wohnfläche
Jedem Vermieter ist anzuraten, vor dem Abschluss eines neuen Mietvertrages die im Mietvertrag angegebene Wohnfläche der Wohnung zu überprüfen und beim kleinsten Zweifel diese lieber nachzumessen oder auch durch einen Fachmann vermessen zu lassen.
Für den Mieter kann es sich auch später noch lohnen, die tatsächliche Größe der in seinem Mietvertrag angegebenen Wohnfläche nachzumessen.
Nach einer im März 2004 verkündeten Entscheidung des 8. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH) können Abweichungen der tatsächlichen Wohnfläche zu der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche von mehr als 10% grundsätzlich einen Mangel der Mietsache im Sinne des § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellen, der den Mieter zur Minderung der Miete berechtigt. Inzwischen sind zahlreiche weitere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu der Wohnflächenproblematik ergangen.
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Mietminderung / Rückforderung
Entsprechend der prozentualen Flächenabweichung kann der Mieter also die von ihm zu zahlende Miete mindern.
Darüber hinaus kann der Mieter die von ihm in der Vergangenheit zu viel geleistete Miete von dem Vermieter zurückfordern.
Sollten Sie daher bei einer Überprüfung deutliche Abweichungen von mehr als 10 % zu der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche feststellen, setzen Sie sich gern mit uns in Verbindung.
Tel.: 040 - 555 99 999
Nach Erhalt einer Kopie Ihres Mietvertrages und der Mitteilung der von Ihnen festgestellten tatsächlichen Wohnfläche überprüfen wir die Rechtslage, beraten Sie und unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche auf Minderung und ggfs. Rückforderung zuviel gezahlter Miete.
Wenn gewünscht können Sie auch im Vorwege unsere sofortige telefonische Rechtsberatung durch den Anwalt bei auftretenden Fragen zur abweichenden Wohnfläche in Anspruch nehmen.
Rufen Sie uns an! Tel.: 040 - 555 99 999
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