Bundesgerichtshof Entscheidungen

Keine Verpflichtung des Vermieters, ohne entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag einen vorhandenen Kfz-Stellplatz zur Verfügung zu stellen - VIII ZR 268/09 -


Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einem Beschluss vom 31.08.2010 hervorgehoben, dass der Mieter einer Wohnung keinen Anspruch gegen den Vermieter hat, ihm einen frei werdenden (Garagen-) Stellplatz zur Verfügung zu stellen, sofern der Mietvertrag dies nicht ausdrücklich vorsieht.


Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe:

Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.


1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, es gebe keine Anspruchsgrundlage für das Feststellungsbegehren des Klägers, ist nicht zu beanstanden.

Der zwischen den Parteien bestehende Mietvertrag über Wohnraum sieht keine Verpflichtung der Beklagten (Vermieterin) vor, dem Kläger (Mieter) über die Wohnräume hinaus auch einen (Garagen-)Stellplatz zur Verfügung zu stellen. Jedenfalls hat das Berufungsgericht keine diesbezüglichen Feststellungen getroffen; auch zeigt die Revision übergangenen Sachvortrag hierzu nicht auf.


Die Argumentation der Revision, bei der Zuteilung eines Garagenstellplatzes handele es sich um eine Zuweisung "im Rahmen des bestehenden Wohnraummietverhältnisses" geht fehl. Denn ein Wohnraummietvertrag begründet keine (Neben-)Pflicht des Vermieters, seinem Mieter zusätzlich zu der Gebrauchsüberlassung der angemieteten Räume auch einen Garagenstellplatz zur Verfügung zu stellen. Es ist vielmehr allein Sache des Mieters, für einen Stellplatz zu sorgen. Die Beklagte (Vermieterin) handelt somit auch nicht willkürlich, wenn sie in freiem Ermessen selbst bestimmt, mit wem sie einen Mietvertrag über einen Stellplatz abschließt.


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Das Feststellungsbegehren des Klägers (Mieters) läuft damit letztlich auf die Verpflichtung der Beklagten (Vermieterin) zum Abschluss eines von dem Wohnraummietvertrag losgelösten neuen Mietvertrages über einen Garagenstellplatz hinaus. Hierfür gibt es keine Anspruchsgrundlage. Zutreffend hat das Berufungsgericht daher den Feststellungsantrag des Klägers (Mieters) schon deshalb als unbegründet angesehen, weil er dem das bürgerliche Recht beherrschenden Grundsatz der Vertragsfreiheit zuwiderläuft. Ob und mit wem die Beklagte (Vermieterin) einen Mietvertrag über einen Stellplatz abschließt, liegt allein in deren privatautonomer Entscheidung.


Auch aus § 242 BGB ergibt sich nichts anderes. § 242 BGB und der dort verankerte Grundsatz von Treu und Glauben kann lediglich bestehende Rechte modifizieren oder deren Ausübung Grenzen setzen; einen Anspruch auf Begründung eines Schuldverhältnisses lässt sich aus § 242 BGB grundsätzlich nicht herleiten (BGH, Urteil vom 23. April 1981 - VII ZR 196/80, NJW 1981, 1779 unter 4). Die unstreitige Tatsache, dass die Beklagte (Vermieterin) eine Liste von Mietern führt, die sich für Garagenstellplätze interessieren, weil die Nachfrage das Angebot übersteigt, führt nicht zu einem subjektiven, einklagbaren Recht des Klägers (Mieters) auf einen Garagenstellplatz. Denn Anhaltspunkte dafür, dass diese Liste mehr als ein der Organisation der Stellplatzvergabe dienendes Verwaltungsinternum der Beklagten (Vermieterin) darstellt, insbesondere Rechte der dort aufgeführten Mieter begründen sollte, sind weder festgestellt noch ersichtlich.


Die Klage ist daher von den Tatsacheninstanzen im Feststellungsantrag rechtsfehlerfrei abgewiesen worden. Gleiches gilt für die daran anknüpfenden Auskunftsansprüche, da ihr Erfolg die Begründetheit des Feststellungsantrags voraussetzt.


2. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Hinweis:

Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.


Vorinstanzen:

AG Hamburg-St. Georg, Entscheidung vom 02.04.2009 - 914 C 634/08 -

LG Hamburg, Entscheidung vom 03.09.2009 - 307 S 71/09 -


BGH, Beschluss vom 31.08.2010

–- VIII ZR 268/09 –-


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