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Anwalt für Erbrecht
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Erbrecht
Hier finden Sie nähere Informationen zum Erbrecht
Ein Angehöriger ist verstorben. Was geschieht nun?
Nachlassgericht
Nachdem ein Arzt den Tod festgestellt hat, muss der Tod beim Standesamt angezeigt werden. Außerdem muss ein etwa vorhandenes Testament beim Nachlassgericht abgegeben werden. Das Nachlassgericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der Verstorbene aufhielt. Das Nachlassgericht "eröffnet" das Testament, benachrichtigt die Erben und schickt diesen eine Kopie des Testaments zu.
Erbschein
Zum Nachweis, dass man Erbe ist, benötigt man einen Erbschein.
Fast alle in Frage kommenden Stellen und Behörden verlangen einen Erbschein: Man benötigt den Erbschein, um das Vermögen des Verstorbenen auf sich umschreiben zu lassen. Geht es um Bankguthaben oder Wertpapiere ist z.B. Ansprechpartner die Bank. Geht es um ein Grundstück, ist das Grundbuchamt zuständig. Wenn Sie hierzu Fragen haben, wenden Sie sich an einen Anwalt für Erbrecht.
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Erbengemeinschaft
Sollte es mehrere Erben geben, wird es komplizierter. Die Erben bilden zusammen eine Erbengemeinschaft. Nicht den einzelnen Erben gehört jeweils ein Teil des Nachlasses, sondern allen Erben gemeinsam gehört der ganze Nachlass. Ein Erbe kann also auch nicht allein über einen Gegenstand des Nachlasses verfügen, weil dieser ihm nicht allein gehört. Bei Zweifeln fragen Sie lieber einen Anwalt für Erbrecht.
Gemeinschaftliche Verwaltung
Die Erbengemeinschaft muss bis zur sogenannten "Erbauseinandersetzung" - also der endgültigen Aufteilung des Erbes - gemeinschaftlich und einvernehmlich alle Regelungen über die Verwaltung des Vermögens treffen. Das kann zu Auseinandersetzungen führen, wenn die Erben unterschiedliche Auffassungen darüber haben, wie das Erbe verwaltet wird. Kommt es zum Streit sollte frühzeitig ein Anwalt eingeschaltet werden, um möglichst einen Erbenstreit vor Gericht zu vermeiden.
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Erbfolge
Gesetzliche Erben
Wenn kein Testament vorhanden ist, erben als gesetzliche Erben zunächst einmal die Kinder des Verstorbenen. Wenn der Verstorbene unverheiratet oder verwitwet war, erben die Kinder alles. Etwa vorhandene Enkel des Verstorbenen erben nichts wenn ihre Eltern noch leben. Ebenso erben Eltern des Verstorbenen nur dann etwas, wenn es keine Kinder des Verstorbenen gibt oder diese auch nicht mehr leben. Bei weiteren Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich am besten an einen Anwalt für Erbrecht.
Ehegattenerbrecht
Wenn der Verstorbene verheiratet war und Kinder hatte, erbt neben den Kindern der Ehepartner. Dies nennt sich gesetzliches Ehegattenerberecht. Der Ehepartner erbt dann nach dem Gesetz die Hälfte des Vermögens, die andere Hälfte teilen sich die Kinder. Sind gemeinsame Kinder vorhanden, erbt der Ehepartner nur zur Hälfte, die andere Hälfte des Nachlasses erben die gemeinsamen Kinder. Ein solches Ergebnis möchten viele vermeiden: Der überlebende Ehepartner soll sich nicht wegen der Erbansprüche der Kinder beschränken müssen (z.B. Hausverkauf), weil die Kinder auf eine Aufteilung des Erbes bestehen.
Berliner Testament
Das "Berliner Testament" soll eine derartige ungewünschte Situation verhindern. Dabei wird in einem Testament bestimmt, dass nach dem Todes des einen Ehepartners nur der andere Ehepartner Erbe wird. Die Kinder sollen zunächst nichts bekommen. Erst wenn auch der zweite Ehegatte stirbt, erben die Kinder. Damit wird sichergestellt, dass nach dem Tode des einen Ehepartners dem anderen das gemeinsame Vermögen erhalten bleibt (i.d.R. das Familienheim).
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Enterbung der Kinder
Der Nachteil des Berliner Testaments ist, dass mit ihm zunächst die gemeinsamen Kinder enterbt werden. Sie haben also gegen den überlebenden Ehepartner nur Pflichtteilsansprüche in Höhe der Hälfte ihres eigentlichen Erbteils. Diese können Sie als Pflichtteilsberechtigter auch ohne weiteres geltend machen. Für Details fragen Sie einen Anwalt für Erbrecht!
Kinder als Alleinerben
Eine Enterbung der Kinder ist natürlich nicht gewollt. Nach dem Tod des Ehepartners sollen "die Kinder alles kriegen". Deshalb vereinbaren die Ehepartner beim Berliner Testament, dass die Enterbung der Kinder nur vorläufig sein soll: mit dem Todes des letzten Elternteils werden die Kinder dann nach diesem Alleinerben ("Schlusserben").
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Pflichtteilsklausel
Das Berliner Testament steht und fällt damit, dass die Kinder nicht ihren Pflichtteil einfordern . Deshalb steht meist im Berliner Testament, dass, wenn ein Kind den Pflichtteil verlangen sollte, es auch beim Tode des letzten Elternteils nur den Pflichtteil bekommen soll. So wird das Kind dafür "bestraft", dass es entsprechend seinem gesetzlichen Anspruch vorzeitig den Pflichtteil verlangt hat. Das ist rechtlich zulässig, aber zu berücksichtigen bei der Frage, ob man als enterbtes Kind seinen Pflichtteil einfordert.
Wiederheirat
Der überlebende Ehepartner kann natürlich wieder heiraten. In diesem Fall gibt es in Gestalt des neuen Ehepartners einen zusätzlichen gesetzlichen Erben und Pflichtteilsberechtigten, der dann in Höhe seines Pflichtteils das Erbrecht der Kinder aus erster Ehe schmälern würde. Hierdurch verringert sich dann natürlich auch das Erbe.
Wiederverheiratungsklausel
Diese Verminderung des Nachlasses (der Erbmasse) durch den Pflichtteil des neuen Ehepartners kann im Berliner Testament dadurch verhindert werden, dass eine Wiederverheiratungsklausel aufgenommen wird. Diese bestimmt z.B., dass der Nachlass des Erstverstorbenen an die Kinder fällt, wenn der überlebende Ehepartner wieder heiratet.
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Erbenhaftung
Erbschaft ausschlagen?
Der Verstorbene hat Schulden, aber kein Vermögen? Das ist die typische Situation, in der man sich überlegen sollte, ob man besser die Erbschaft ausschlägt. Denn erben kann zu einem Bankrott des Erben führen.
Schulden erben
Ist man Erbe, erbt man auch die Schulden des Verstorbenen. Das wäre nicht weiter schlimm, wenn diese Haftung auf das Erbe beschränkt wäre. Das ist aber nicht der Fall: Der Erbe haftet nun für diese Schulden auch mit seinem Privatvermögen. Wenn Sie Fragen haben, nehmen Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch.
Sechswochenfrist
Dem kann man nur entgehen, indem man rechtzeitig und formgerecht die Erbschaft ausschlägt. Nur binnen 6 Wochen ab Kenntnis ist es möglich, die Erbschaft auszuschlagen und nur durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Danach gilt die Erbschaft als angenommen. Vor dem Ausschlagen der Erbschaft sollte Rat von einem Anwalt für Erbrecht eingeholt werden.
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Dreimonatseinrede
Wenn man die Sechswochenfrist zum Ausschlagen der Erbschaft versäumt hat und wegen der Schulden des Verstorbenen in Anspruch genommen wird, ist es noch nicht zu spät. Denn binnen weiterer drei Monaten ist es noch möglich, die Haftung auf das übernommene Vermögen zu beschränken. Entdeckt man also innerhalb dieser Dreimonatsfrist, dass der Nachlass überschuldet ist kann man als Erbe die Zahlung von Schulden vorläufig verweigern ("Dreimonatseinrede"). Wird man von den Gläubigern verklagt, hat man so eine Verschnaufpause.
Um keine folgenschweren Fehler zu machen, ist eine Beratung durch einen Anwalt für Erbrecht in dieser Situation dringend zu empfehlen denn die Dreimonatseinrede gibt nur einen Aufschub, löst aber nicht das Grundproblem der Überschuldung.
Letzte Rettung: Nachlassinsolvenz
Ist die Sechswochenfrist versäumt und steht fest, dass der Nachlass überschuldet ist, bleibt als letzte Rettung die sogenannte Nachlassinsolvenz. Diese ist beim Amtsgericht zu beantragen und hat bei einer Überschuldung des Verstorbenen weitreichende Folgen. Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, wird der Erbe von den übernommenen Schulden befreit. Ansprechpartner für die Gläubiger ist ab diesem Zeitpunkt der Insolvenzverwalter.
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Erbengemeinschaft
Was ist eine Erbengemeinschaft?
Gibt es mehrere Erben, bilden sie zusammen eine Erbengemeinschaft. Dann gehört das Vermögen nicht anteilig jedem Einzelnen, sondern jeder Gegenstand nur allen gemeinsam. Ein Erbe allein darf deshalb über einen Gegenstand allein nicht verfügen also ihn an sich nehmen, benutzen oder gar verkaufen. Verkauft ein Erbe z.B. Nachlassgegenstände wie Schmuck oder Antiquitäten, kann ihn der andere Erbe daran hindern. Wenden Sie sich bei Fragen zu Details und zu Handlungsmöglichkeiten an einen Anwalt für Erbrecht!
Einstimmige Beschlüsse
In der Erbengemeinschaft muss im Grundsatz alles durch einstimmigen Beschluss geregelt werden. Nur ausnahmsweise kann es Mehrheitsbeschlüsse geben. Die Mehrheit wird nach den Erbanteilen berechnet. Nur im Notfall kann ein Erbe in der Erbengemeinschaft allein ohne den oder die Andern entscheiden. Wenn eine Erbe sich trotzdem über den Willen der anderen Erben hinwegsetzt, wirkt ein Anwaltsschreiben oft Wunder.
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Ausnahme Mehrheitsbeschluss
Ausnahmsweise kann in einer Erbengemeinschaft ein Mehrheitsbeschluss gefasst werden. Das aber nur, wenn es um klare Gebote der wirtschaftlichen Vernunft geht. Was „vernünftig“ ist, richtet sich nicht zuletzt auch danach, was an Geldern vorhanden ist. Risiken dürfen bei der Verwaltung nicht eingegangen werden. Wenn sich die Mehrheit der Erben nicht daran hält, kann mit der Hilfe von einem Anwalt eine einstweilige Verfügung bei Gericht beantragt werden.
Notfälle
In Notfällen kann jeder allein die notwendigen Maßnahmen sofort ergreifen- die Kosten fallen dann der Erbengemeinschaft zur Last und müssen von dieser übernommen werden. Dazu gehören auch Kündigungen von Mietverträgen oder sogar die Aufnahme von Krediten und die Bestellung von Grundschulden. Im Einzelfall ist dabei Rat vom Anwalt dringend erforderlich.
Aufteilung des Erbes
Jeder Erbe kann jederzeit die Aufteilung des Erbes verlangen. Dafür gibt es einen einvernehmlichen Weg (Vertrag) oder auch einen streitigen Weg (Klage). Wenn eine Einigung nicht mehr möglich ist, muss man sich mit fachkundiger Hilfe das Testament ansehen, ob der Verstorbene bestimmte Teilungsanordnungen gegeben hat; wenn ja, sind diese zu beachten. Fragen Sie im Zweifel einen Anwalt für Erbrecht
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Geschenke des Verstorbenen an einen Erben
Hat der Verstorbene als er noch lebte einen der Erben beschenkt oder Zuschüsse zum Einkommen oder zur Berufsausbildung gegeben, die das normale Maß übersteigen, kann dies bei der Auseinandersetzung zu berücksichtigen sein. Auszugleichen ist aber nur das "Übermaß". Was das im Einzelfall ist, hängt natürlich von den Umständen ab.
Pflege des Verstorbenen durch einen der Erben
Wenn ein Kind des Verstorbenen diesen während längerer Zeit gepflegt hat, muß dies bei der Aufteilung des Erbes berücksichtigt werden, wenn es die Gerechtigkeit gebietet. Im Zweifel setzt ein Gericht fest, welcher Betrag angemessen ist und spricht diesen Betrag dem Kind zu, das den Verstorbenen u.U. aufopferungsvoll gepflegt hat. Wenn Sie hierzu Fragen haben, fragen Sie einen Anwalt für Erbrecht.
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Pflichtteil
Was ist der Pflichtteil?
Pflichtteilsberechtigt sind die Kinder (und deren Kinder), der Ehepartner und die Eltern, wenn es keine Kinder oder keinen Ehepartner gibt. Nur diese haben einen Anspruch auf die Hälfte ihres Erbes, wenn der Verstorbene sie in seinem Testament enterbt hat.
Wann ist man enterbt?
Eine Enterbung kann zum einen ausdrücklich geschehen ("hiermit enterbe ich...") oder sich aus den Umständen ergeben, wenn der Verstorbene jemanden anders als Erben eingesetzt hat. Eine andere Möglichkeit ist die Teilenterbung durch Zuwendung eines kleineren Erbteils als den gesetzlich vorgeschriebenen Erbteil. Wenn Sie Zweifel haben, ob Sie durch das Testament enterbt wurden, fragen Sie einen Anwalt für Erbrecht.
Recht auf Auskunft
Wer das Recht auf seinen Pflichtteil gegen den oder die Erben geltend machen will muß wissen, welchen Wert der Nachlass besitzt. Aus diesem Grund hat er einen Auskunftsanspruch, den er auch gerichtlich geltend machen kann. Ein Anwalt klagt zunächst auf Auskunft und in der gleichen Klage auch auf Zahlung. So kann die Sache effektiv vor Gericht gebracht werden.
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Entziehung des Pflichtteils wegen "Undank"
Nur dem, der sich wegen eines Verbrechens oder schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verstorbenen, dessen Ehepartner oder Kinder oder vergleichbarer Taten schuldig gemacht hat, darf der Pflichtteil entzogen werden. Das ist in der Praxis extrem selten "Undank" allein reicht hierfür nicht. Fragen Sie in Zweifelsfällen lieber einen Anwalt für Erbrecht.
Selbstverständlich können die Informationen auf dieser Seite Ihnen nur einen ersten groben Überblick zu den vielfältigen Fragestellungen des Erbrechts vermitteln.
Soweit Sie Fragen haben und eine Beratung durch einen Anwalt für Erbrecht wünschen, setzen Sie sich bitte direkt mit Rechtsanwalt Nolte in Verbindung.
Tel.: 040 - 35 71 50 60
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