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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Lassen Sie Ihre Verträge, Angebote, Bestellformulare, Lieferbedingungen etc. durch einen Anwalt überprüfen!
Bei den meisten mehrfach verwendeten Vertragstexten handelt es sich rechtlich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB).
Das Gesetz stellt an die Wirksamkeit mehrfach verwendeter Vertragsbedingungen und Vertragsklauseln hohe Anforderungen.
Um spätere Nachteile und finanzielle Einbußen zu vermeiden, sollten Sie rechtzeitig durch einen Rechtsanwalt prüfen lassen, ob Ihre Vertragstexte den gesetzlichen Anforderungen an Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) genügen.
Setzen Sie sich dazu gern mit uns in Verbindung!
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Was Sie über Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) wissen sollten
Die meisten Menschen denken bei dem Begriff "Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)" an Klauseln oder Bedingungen eines Vertrages, die zusätzlich zu einem Vertrag auf einem gesonderten Papier oder der Rückseite eines Vertrages ausgedruckt oder in einem Geschäftslokal ausgehängt werden.
Wohl jeder hat im privaten oder geschäftlichen Alltag schon derartige Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu Gesicht bekommen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) haben jedoch darüber hinaus noch eine viel weiter gehende rechtliche Bedeutung. Es geht dabei nicht nur um die in einem Vertrag selbst oder gesondert verfassten und als solche ausdrücklich bezeichneten oder überschriebenen Geschäftsbedingungen oder Vertragsbedingungen.
Nach der gesetzlichen Regelung in § 305 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt.
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Dabei ist es gleichgültig, ob Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrages bilden oder in den Vertrag (also die Vertragsurkunde) aufgenommen werden. Auch der Vertrag selbst kann daher Allgemeine Geschäftsbedingungen bilden, bzw. aus solchen bestehen. Häufig wird dann von einem Formularvertrag gesprochen.
Einerlei ist dabei auch der Umfang der Bedingungen, ihre Schriftart und die Form des Vertrages.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen immer dann vorliegen, wenn derartige Bedingungen für eine Vielzahl von Verträgen verwendet werden.
Nach der Rechtsprechung reicht es aus, wenn die Vertragsbedingungen für drei bis fünf Verträge aufgestellt worden sind, um sie als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) anzusehen.
Dementsprechend sind beispielsweise die vertraglichen Regelungen jedes Mietvertrages, der von einem Vermieter für zumindest drei bis fünf verschiedene Mieter gleichartig erstellt worden ist, als Allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehen.
Gleichermaßen gilt dies entsprechend für Kaufverträge, Werkverträge, Einkaufsbedingungen, Verkaufsbedingungen, Lieferbedingungen und alle sonstigen Verträge.
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Auf derartige Vertragsbedingungen sind die gesetzlichen Vorschriften der §§ 305 BGB bis 310 BGB anzuwenden, welche insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes die Wirksamkeit einzelner den Vertragspartner des Verwenders benachteiligender Vertragsklauseln einschränken.
Lediglich dann, wenn die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt worden sind (ernsthaft zur Disposition jeder Vertragspartei gestanden haben) finden nach dem Gesetz die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen keine Anwendung.
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